UStAE Aktuell
Stand: 15.12.2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
4.12.5. Gemischte Verträge
Anmerkung
Die Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten ist – entgegen früherer Verwaltungsmeinung – eine (einheitliche) Vermietungsleistung an (Abschn. 4.12.5 Abs. 2 UStAE).
Auch die Überlassung von Standflächen auf Kirmesveranstaltungen und Jahrmärkten ist grundsätzlich keine Leistung aufgrund eines Vertrages besonderer Art, sondern (steuerfreie) Grundstücksvermietung (vgl. , BStBl 2017 II S. 846; vgl. Abschn. 4.12.5 Abs. 2 Satz 4 UStAE i. d. F. des BStBl 2017 I S. 1667). Das gilt nur dann nicht, wenn die vom Veranstalter erbrachten Organisationsleistungen erhebliches Gewicht haben und deshalb nicht als Nebenleistungen angesehen werden können ( BStBl 2016 I S. 150 mit Übergangsregelung für bis zum erbrachte Leistungen).
Werden an Mitglieder einer Seniorenwohngemeinschaft Räume zur ausschließlichen Selbstnutzung überlassen und daneben Betreuungs- und Verpflegungsleistungen erbracht, liegt ein gemischter Vertrag vor, der in seine beiden Elemente (Vermietungsleistungen einerseits und Betreuungs- und Verpflegungsleistungen andererseits) aufzuteilen ist (, BStBl 2011 II S. 836; Abschn. 4.16.4 Abs. 5 Satz 4 UStAE).