UStAE Aktuell
2024
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4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen
Anmerkung
Mit dem PostModG v. (BGBl. 2024 I Nr. 236), das am in Kraft getreten ist, sind sog. Teilleistungen i. S. v. § 54 Abs. 1 PostG in den Katalog der Postuniversaldienstleistungen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PostG) aufgenommen worden. Hierbei handelt es sich um Leistungen, bei denen der Kunde bestimmte Postleistungen selbst erbringt, z. B. die Vorsortierung der Post nach Zustellgebieten und direkte Einlieferung in Briefzentren, und hierfür einen Rabatt erhält. Fraglich ist, ob lediglich die Deutsche Post AG als Postuniversaldienstleister die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen kann oder auch andere Marktteilnehmer (vgl. hierzu Endres-Reich/Hamrik, UR 2024 S. 749). Das FG Köln hat bereits für Zeiträume vor Inkrafttreten des PostModG die Steuerbefreiung für Teilleistungen bejaht (Urt. v. – 8 K 1248/18, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 6/21, EFG 2021 S. 1327 m. Anm. Kessens; krit. Ulmenstein, MwStR 2024 S. 588; vgl. hierzu auch Anm. 5).
Die umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistungen eines Postkonsolidierers hängt von den Vertragsbeziehungen zu den Beteiligten ab. Ggf. erbringt er Leistungen an Kunden, deren Post er abh...