UStAE Aktuell
Stand: 15.09.2025
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3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer
Anmerkung
A. Allgemeines, Prüfungsschema
Die Ortsbestimmung bei sonstigen Leistungen bestimmt aufgrund des Rechtsstands nach dem folgenden Prüfungsschema:
I. Sonderregeln für bestimmte Dienstleistungen ohne Rücksicht auf den Status des Leistungsempfängers
- Grundstücksbezogene Dienstleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG)? - ja :⇒ Belegenheitsort 
- Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG)? - ja: :⇒ Übergabeort - Ausnahme: - Kurzfristige Vermietung eines Schienenfahrzeugs, Kraftomnibus oder eines ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmten Straßenfahrzeugs durch inländischen Unternehmer an Drittlandsunternehmer für dessen Unternehmen und Nutzung im Drittland (§ 3a Abs. 7 UStG): Leistungsort: Drittland 
- Restaurationsdienstleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchst. a UStG)? - ja: ⇒ Bewirtungsort - Ausnahme: Bewirtung an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb der EU: Abgangsort (§ 3e UStG) 
- Personenbeförderung (§ 3b Abs. 1 UStG)? - ja: ⇒ Beförderungsstrecke