Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

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2024

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Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen - UStAE Aktuell Online

§ 22g Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (September 2024)

Anmerkung:

Zahlungsdienstleister i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs seit dem verpflichtet, bei grenzüberschreitenden Zahlungen bestimmte Aufzeichnungen zu führen und die Daten dem BZSt über eine elektronische Schnittstelle zu übermitteln. Das BZSt übermittelt die Daten an ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem („CESOP“), das von der Europäischen Kommission entwickelt und technisch verwaltet wird. Die Finanzverwaltung erhält Zugang zu den Informationen (vgl. hierzu Widmann, MwStR 2023 S. 3: abschreckendes Beispiel für einen an europäischen Normen angelehnten Gesetzgebungsstil; L`habitant, MwStR 2023 S. 564; Rust/Klein, NWB 2023 S. 2422). Die Nichtübermittlung, die nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Übermittlung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 26a Abs. 2 Nr. 8 UStG) und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.

Der amtliche vorgeschriebene Datensatz und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung von Daten durch Zahlungsdienstleister an das BZSt gemäß § 22g Abs. 4 i. V. mit Abs. 8 UStG sind auf der Homepage des BZSt unter https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/CESOP/cesop_n...BStBl 2023 I S. 2007

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