DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 A Vermögen
Erläuterungen
I. Unbewegliches Vermögen (Abs. 1)
1Die Regelung ist wort- und inhaltsgleich mit Art. 22 Abs. 1 OECD-MA.
II. Vermögen einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung (Abs. 2)
2Die Klausel ist wort- und inhaltsgleich mit Art. 22 Abs. 2 OECD-MA.
III. Seeschiffe und Luftfahrzeuge (Abs. 3)
3Anders als Art. 22 Abs. 3 OECD-MA wird nicht das ausschließliche Besteuerungsrecht am Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens bestimmt. Vielmehr darf eine Vermögensteuer nur im Staat der Ansässigkeit des Schiffahrts- oder Luftfahrtunternehmens erhoben werden. Die Ansässigkeit des Unternehmens ist nach Art. 4 zu bestimmen. Im anderen Staat kommt es über Abs. 3 zu einer Vermögensteuerbefreiung. Binnenschiffe sind in Abs. 3 nicht erwähnt, so daß sich deren Vermögenbesteuerung nach Abs. 2 und Abs. 4 richtet. Zu beachten sind Abs. 3 ergänzende Regelungen in Art. 8 Abs. 3 und 4.
IV. Auffangklausel (Abs. 4)
4Der Wortlaut weicht von Art. 22 Abs. 4 OECD-MA ab. Inhaltlich wird jedoch Art. 22 Abs. 4 OECD-MA entsprochen; die Vermögensteuerbefreiung im DBA-Japan für den Quellenstaat entspricht der Bestimmung, daß alle übrigen Vermögensgegenstände ausschließlich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden dürfen.