DBA-Kommentar
2024
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Artikel 38 Geheimhaltung
Erläuterungen
1Auskünfte, auch solche, die im Rahmen der Vollstreckungshilfe (Art. 33) erteilt werden, sind absolut geheimzuhalten und dürfen – abweichend von Art. 26 OECD-MA – in öffentlichen Gerichtsverhandlungen nur mit Zustimmung des ersuchenden Staates zur Sprache kommen (s. OECD-MA Rn. 228 ff.). Die zusätzlichen Datenschutzbestimmungen im DBA-Protokoll entsprechen der neueren deutschen Abkommenspolitik (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 73).