DBA-Kommentar
2024
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Artikel 32 Widersprüchliche Informationen
Erläuterungen
1Die Vorschrift verpflichtet (und berechtigt) zu einer Sonderform der Spontanauskunft (zu Spontanauskünften generell s. Art. 31 Abs. 1), nämlich zur unaufgeforderten Rückmeldung, falls sich eine empfangene Auskunft nicht mit anderweitigen Erkenntnissen des Empfängerstaates deckt. Dann dürfte i. d. R. aber wohl auch gleichzeitig ein Fall des Art. 31 Abs. 1 Buchst. a oder des Art. 31 Abs. 1 Buchst. e vorliegen.