Umsatzsteuer Kommentar
2022
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§ 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
GREBE/RAUDSZUS, Der unrichtige Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG, UStB 2020 S. 366; OTTE, Folgen der unberechtigt erklärten Vorsteuer, PSTR 2020 S. 153 ; VON STREIT/STREIT, Rückwirkende Korrektur der Steuerschuld nach § 14c Abs.1 UStG, UStB 2021 S. 332; STERZINGER, Unberechtigter Steuerausweis; Rechnungen i. S. von § 14c Abs. 2 UStG, UStDD 2021 S. 14; NÜRNBERG, Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises ohne Rückzahlung der vereinnahmten Umsatzsteuer, UStDD 2021 S. 11; VON STREIT/STREIT, Korrektur eines unrichtigen Steuerausweises gem. § 14c UStG nur bei Rückzahlung: Berücksichtigung der Gesamtumstände, UR 2021 S. 689 .
I. Rechtsentwicklung
1§ 14c UStG ist durch das Steueränderungsgesetz 2003 (BGBl 2003 I S. 2645) zum geschaffen worden und hat seinerzeit die Regelungen in § 14 Abs. 2 und Abs. 3 UStG a. F. abgelöst.
2Der EuGH entschied mit Urteil v. (C-454/98 „Rs. Schmeink und Manfred Strobel“, UR 2000 S. 470), dass die deutsche Rechtspraxis nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Zu Unrecht verweigere die Finanzverwaltung dem Rechnungsaussteller die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung auch dann, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens aufgrund des unberechtigten Steuerausweises rechtzeitig und vollständig beseitigt werde. Korrekturmöglichkeiten dürften in diesen Fällen nicht von einer Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung abhängigBStBl 2004 II S. 143BStBl 2004 II S. 343