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Voraussetzungen der Berichtigung bei unrichtigem Ausweis der Umsatzsteuer
Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob entsprechend der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, wie sie in Abschnitt 14c.1 Abs. 5 Satz 4 UStAE ihren Niederschlag gefunden hat, die wirksame Berichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG bei unrichtigem Ausweis von Umsatzsteuer voraussetzt, dass der leistende Unternehmer und Rechnungsaussteller neben der formalen Rechnungsberichtigung auch die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückzahlt, obgleich sich hierfür im Wortlaut des Gesetzes keinen Anhaltspunkt ergibt.
I. Leitsatz (amtlich)
Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrages nach § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG erfordert grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat.
II. Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsbeklagte ist Komplementärin der X-KG. An diese verpachtete sie mit Vertrag v. ab dem ein Grundstück zum Betrieb einer vollstationären Pflegeeinrichtung.
Daneben verpflichtete sich die Klägerin zeitgleich, ab das von der X-KG betriebene Pflegeheim im Zuge eines „Heimausstattungsmietvertrages“ mit mobilen Einrichtungsgegenständen auszustatten. Zum monatlichen Mietzins war laut diesem Vertrag Umsatzsteuer zu entrichten.
Aufgrund der Insolvenz der ...