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Nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG
Ein Überblick anhand aktueller Rechtsprechung
In der Praxis ergibt sich bei der Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensteilen die Frage, ob dieser Vorgang überhaupt der Umsatzsteuer unterfällt oder nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar ist. Wird ein solcher Vorgang zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen, muss der Rechnungsaussteller nach § 14c UStG für die Steuer einstehen, wohingegen aber der Erwerber die Vorsteuer hieraus nicht ziehen kann. Da es sich insofern bei § 1 Abs. 1a UStG um eine Muss-Vorschrift handelt, da bereits kein steuerbarer Vorgang gegeben, ist auch keine Option zur Umsatzsteuer möglich (Robisch in Bunjes, UStG, 17. Aufl. 2018, § 1 Rz. 118, 137). Der Beitrag stellt anhand aktueller Rechtsprechung die Thematik der Geschäftsveräußerung praxisrelevant dar.
I. Grundstruktur des § 1 Abs. 1a UStG unter Berücksichtigung EU-rechtliche Vorgaben
1. Verankerung in Art 19 MwStSystRL/Zweck der Regelung
§ 1 Abs. 1a UStG beruht auf Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-Richtlinie (RL 77/388/EWG), nunmehr Art. 19 MwStSystRL. Von Art. 19 Abs. 1 MwStSystRL, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln können, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertrag...BStBl 2015 II S. 616BStBl 2015 II S. 908