Umsatzsteuer Kommentar
2022
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§ 4 Nr. 18a Politische Parteien
Hinweis: Art. 132 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL.
I. Allgemeines
1. Entstehung und Zweck
1Die Vorschrift enthält eine Steuerbefreiung zugunsten bestimmter Umsätze im Bereich der politischen Parteien. Sie ist durch das Steueränderungsgesetz vom (BGBl 1992 I S. 297, BStBl 1992 I 146) mit Wirkung vom in das UStG eingefügt worden (Heidner in Bunjes, UStG, § 4 Nr. 18a Rn. 1; Oelmeier in Sölch/Ringleb, UStG, § 4 Nr. 18a Rn. 1 ).
In dem Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 1992 war sie noch nicht enthalten. Auch der Bundesrat hatte noch kein Bedürfnis, diese Vorschrift einzufügen. Sie geht vielmehr auf einen einstimmigen Beschluss des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zurück (Arzberger in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 4 Nr. 18a Rn. 1; Huschens in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 4 Nr. 18a Rn. 49). In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses (BT-Drucks. 12/1506 v. ) wird sie wie folgt begründet:
„Die Vorschrift dient der Befreiung von Leistungen, die die selbständigen Gliederungen einer politischen Partei untereinander zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Zwecke erbringen. Hiermit wird z. B. für das Zurverfügungstellen von politischem Informationsmaterial eine eindeutige Rechtslage geschaffen.”
Dabei muss man sich vor Augen führen, dass wegen de...