Umsatzsteuer Kommentar
2025
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§ 4 Nr. 19 Blinde und Blindenwerkstätten
I. Zweck und Rechtsentwicklung
1Die Vorschrift soll einen steuerlichen Ausgleich dafür schaffen, dass die Erwerbsmöglichkeiten blinder Menschen beschränkt sind. Durch das Blindenprivileg wird der Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht verletzt, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, die körperlichen Gebrechen der Blindheit durch fürsorgerische Maßnahmen (z. B. Steuerbefreiungen) auszugleichen (, BStBl 1971 II S. 430).
2–3 (Einstweilen frei)
UStG 1967/1973
Rechtslage vom bis
4Bei Einführung der Mehrwertsteuer des bis heute geltenden Umsatzsteuersystems am wurde die Blindenbefreiung als § 4 Nr. 19 UStG in das UStG übernommen. Die Vorschrift des § 4 Nr. 19 UStG entsprach im Wesentlichen dem Recht, das vor dem gegolten hat. Steuerfrei waren demnach:
Umsätze jeder Art eines blinden Unternehmers mit nicht mehr als zwei sehenden oder blinden Arbeitnehmern;
Von Blindenwerkstätten erbrachte Lieferungen von Blindenwaren oder sonstige Leistungen, die ausschließlich von Blinden ausgeführt wurden.
Die Blindheit war wie bisher nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die S...