Umsatzsteuer Kommentar
2022
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§ 26a Bußgeldvorschriften
Hinweis: Art. 220, 263 und 273 der MwStSystRL.
Literatur: HUSCHENS, Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, INF 2004 S. 658; HUSCHENS, Umsatzsteueränderungen durch das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz, NWB F. 7 S. 6385; NIESKENS, Änderungen des Umsatzsteuergesetzes durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz, UR 2004 S. 57; HUSCHENS, Umsatzsteueränderungen durch das EU-Vorgaben-Umsetzungsgesetz, NWB 2010 S. 1976; KEMPER, Ordnungswidrigkeitstatbestände des Umsatzsteuergesetzes, UR 2014 S. 673.
I. Einführung
1. Rechtsentwicklung
1§ 26a wurde durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz v. , BGBl 1992 I S. 1548, mit Wirkung ab dem in das UStG eingefügt.
2Eine Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge v. , BStBl 2001 I S. 3.
3 Eine weitere Änderung erfolgte durch das Steueränderungsgesetz 2001 v. , BGBl 2001 I S. 3794. In § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG wurde die Angabe „§ 14a Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 14a Abs. 5 Satz 1“ ersetzt. Es handelte sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung des § 14a UStG.
4Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2003 v. , BGBl 2003 I S. 2645, wurde § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG neu gefasst. Hierbei handelte es sich um eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 14b UStG zur Aufbewahrung von Rechnungen. Außerdem wurde § 26a Abs. 1 Nr. 1a UStG neu aufgenommen, wonach der ordnungswidrig h...