Umsatzsteuer Kommentar
2022
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§ 22e Untersagung der Fiskalvertretung
Hinweis: Art. 204 MwStSystRL.
Literatur: Vgl. die Literaturhinweise zu § 22a UStG.
I. Einführung
1. Allgemeines, Zweck und Überblick
1Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 22a UStG (Huschens in Küffner/Zugmaier, USt, § 22a UStG Rz. 1 bis 4).
2. Unionsrecht
2Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 22a UStG (Huschens in Küffner/Zugmaier, USt, § 22a UStG Rz. 5 bis 8).
3. Rechtsentwicklung
3Vgl. zur Einführung der Fiskalvertreterregelung die Kommentierung zu § 22a UStG (Huschens in Küffner/Zugmaier, USt, § 22a UStG Rz. 9 bis 11). Vgl. zur Änderung von § 22b UStG zum die Kommentierung zu § 22b (Huschens in Küffner/Zugmaier, USt, § 22b UStG Rz. 3). § 22e UStG ist seit seiner Einführung in das UStG unverändert geblieben. Rechtsprechung zu § 22e UStG gibt es bisher (Stand Juni 2020 ) keine.
II. Erläuterungen
1. Überblick über die Vorschrift
4Nach § 22e Abs. 1 UStG kann die zuständige Finanzbehörde die Fiskalvertretung der in § 22a Abs. 2 UStG mit Ausnahme der in § 3 StBerG genannten Person untersagen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm auferlegten Pflichten nach § 22b UStG verstößt oder ordnungswidrig i. S. d. § 26a UStG handelt. Nach 22e Abs. 2 UStG gelten für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung § 361 Abs. 4 AO und § 69 Abs. 5 FGO. Unionsrechtlich ist dies zulässig, weil das Institut der Fiskalvertretung für die Mitgliedstaaten optional ausgestaltet ist.
Das Unt...