Umsatzsteuer Kommentar
2022
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§ 22c Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung
Hinweis: Art. 204 und Art. 226 Nr. 15 MwStSystRL.
Literatur: Vgl. die Literaturhinweise zu § 22a UStG.
I. Einführung
1. Allgemeines, Zweck und Überblick
1Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 22a UStG (Huschens in Küffner/Zugmaier, USt § 22a UStG Rz. 1 bis 4).
2. Unionsrecht
2Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 22a UStG (Huschens in Küffner/Zugmaier, USt § 22a UStG Rz. 5 bis 8).
3. Rechtsentwicklung
3Vgl. zur Einführung der Fiskalvertreterregelung die Kommentierung zu § 22a UStG (Huschens inKüffner/Zugmaier, USt § 22a UStG →Rz. 9 bis 11). Vgl. zur Änderung von § 22b UStG zum die Kommentierung zu § 22b (Huschens in Küffner/Zugmaier, USt, § 22b UStG Rz. 3). § 22c UStG ist seit seiner Einführung in das UStG unverändert geblieben. Rechtsprechung zu § 22c UStG gibt es bisher (Stand Juni 2020 ) keine.
II. Erläuterungen
1. Überblick über die Vorschrift
4§ 22c UStG schreibt vor, welche besonderen Angaben die Rechnung bei der Fiskalvertretung zu enthalten hat. In der Rechnung ist auf die Fiskalvertretung hinzuweisen sowie der Name und die Anschrift des Fiskalvertreters anzugeben. Des Weiteren muss die Rechnung die USt-IdNr. des Fiskalvertreters ausweisen. Die Regelungen beruhen unionsrechtlich auf Art. 226 Nr. 15 MwStSystRL. Danach muss, wenn der Steuerschuldner ein Fiskalvertreter nach Art. 204 MwStSystRL ist, die Rechnung die USt-IdNr. nach Art. 214 MwStSystRL (also eine dem Fiskalv...