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BBK Nr. 8 vom Seite 361

Umsatzsteuer-Korrekturen in Rechnungen wegen des fehlerhaften Steuerausweises

Keine Steuerschuld bei Rechnungen an Endverbraucher

Karl-Hermann Eckert

Der EuGH hat in einem weit beachteten Urteil zu einem Umdenken im Zusammenhang mit dem unrichtigen bzw. unberechtigten Steuerausweis in einer Rechnung geführt. Nicht in jedem Fall eines fehlerhaften Steuerausweises schuldet der Rechnungsaussteller auch die in Rechnung gestellte Steuer. Die Finanzverwaltung hat ihre neue Sichtweise unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung in einem aktuellen BMF-Schreiben dokumentiert.

Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die neuen Grundsätze zum unrichtigen bzw. unberechtigten Steuerausweis. Inhaltlich führen die Verlautbarungen der Finanzverwaltung nicht in allen Fällen zu einem für den Unternehmer befriedigenden Ergebnis.

I. Allgemeine Grundsätze zum unrichtigen und unberechtigten Steuerausweis

1. Unrichtiger Steuerausweis

Ist [i]Eckert, Unrichtiger Steuerausweis, Kontierungslexikon NWB RAAAF-87577 in einer Rechnung der Ausweis der Umsatzsteuer fehlerhaft, unterscheidet das Umsatzsteuergesetz zwischen dem unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG und dem unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG. Die Unterscheidung ist systematisch betrachtet nicht schlüssig, sondern hat ausschließlich praktische Gründe, damit nicht bei einer späteren Korrektur jeder (kleine) Berichtigungsvorgang nach § 14c Abs. 1 UStG von der Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens des Rechnungsempfängers und der Zustimmung der Finanzbehörde abhängig gemacht werden muss.

Hat [i]Ausweis einer höheren Steuerder Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen, als er nach dem Umsatzsteuergesetz für den Umsatz schuldet (unrichtiger Steuerausweis), so schuldet er auch den S. 362Mehrbetrag. Es muss sich demnach um einen „Mehrbetrag“ handeln, der in einer Rechnung ausgewiesen wurde. Ein negativer Rechnungsbetrag kann nicht nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet werden. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden. 

§ 14c [i]AnwendungsfälleAbs. 1 UStG erfasst Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis

  • für steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde,

  • für steuerfreie Leistungen,

  • für nicht steuerbare Leistungen, d. h. unentgeltliche Leistungen, Leistungen im Ausland und Geschäftsveräußerungen i. S. des § 1 Abs. 1a UStG,

  • für nicht versteuerte steuerpflichtige Leistungen, wenn die Steuer für die Leistung wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist (§§ 169-171 AO) nicht mehr erhoben werden kann.

Praxishinweis:

Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG und bei einer Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG gelten nach § 14c Abs. 1 Satz 3 UStG die verschärften Regelungen des unberechtigten Steuerausweises.

Führt [i]Umsätze nach § 13b Abs. 1 und 2 UStGder Unternehmer Umsätze i. S. des § 13b Abs. 1 und 2 UStG aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, und weist der leistende Unternehmer die Steuer in der Rechnung gesondert aus, wird diese Steuer von ihm nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet.

§ 14c [i]Fehlerhafte BemessungsgrundlageAbs. 1 UStG ist ferner anzuwenden, wenn der Abrechnungsfehler im Bereich der Bemessungsgrundlage liegt, also der Steuerbetrag von einem zu hohen Entgelt berechnet wurde, so z. B. bei einem verdeckten Preisnachlass. Gleiches gilt, wenn ein Unternehmer dem Leistungsempfänger zu einem späteren Zeitpunkt unter neuem Datum nochmals eine Rechnung über dieselbe Leistung erteilt hat.

§ 14c Abs. 1 UStG findet auch Anwendung, wenn der zu hohe Steuerausweis in einer Rechnung über eine noch nicht ausgeführte Leistung ausgestellt wurde, z. B. bei einer Anzahlungs- oder Vorauszahlungsrechnung.

Ein [i]Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweisezu hoher Steuerausweis liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung auch dann vor, wenn in Rechnungen über Kleinbeträge nach § 33 UStDV ein zu hoher Steuersatz oder in Fahrausweisen nach § 34 UStDV ein zu hoher Steuersatz oder fälschlich eine Tarifentfernung von mehr als 50 km angegeben ist. Die Angabe einer falschen Beförderungsstrecke nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG führt für sich alleine noch nicht zu einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG, da diese nicht zu den Mindestangaben nach § 34 Abs. 1 UStDV gehört.

Die Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG entsteht auch dann, wenn die Rechnung an einen Nichtunternehmer ausgestellt wurde. Dass derartige Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug verwendet werden können, ist unerheblich. S. 363

2. Unberechtigter Steuerausweis

Wer [i]Eckert, Unberechtigter Steuerausweis, Kontierungslexikon NWB CAAAG-36010 in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.

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