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Das zur Steuerschuld nach § 14c UStG
Eine kritische Betrachtung
Das BMF hat sich in einem aktuellen Schreiben insbesondere zur Anwendung eines Urteils des BFH aus dem Jahr 2019 geäußert, das Fragen der Steuerschuld nach § 14c UStG bei Ausweis negativer Steuerbeträge in einem Rechnungsdokument sowie die Berücksichtigung ergänzender Unterlagen betraf. Leider vertritt das BMF eine sehr enge Auslegung des BFH-Urteils und beschränkt sich auf sehr geringfügige Anpassungen des UStAE.
Das Schreiben vom ist eine Reaktion des BMF auf das .
Das BMF vertritt in seinem Schreiben leider eine sehr enge Auslegung des Urteils.
In Zweifelsfällen bei sog. Konditionsvereinbarungen sollte bevorzugt ein Abrechnungsdokument mit Steuerausweis erzeugt und zugleich eine explizite Bezugnahme auf die konkrete Vereinbarung in dieses Dokument aufgenommen werden.
I. Hintergrund
[i]Grune, in: Küffner/Zugmaier, UStG, § 14c, NWB HAAAB-75350 Wenn ein Unternehmer in einem Abrechnungsdokument, das er in Verkehr bringt, einen fehlerhaften Umsatzsteuerbetrag ausweist, schuldet er diesen grds. gegenüber dem FA. § 14c UStG unterscheidet zwei wesentliche Alternativen:
Ist der Umsatzsteuerausweis unrichtig, weil bspw. eine steuerfreie Leistung als steuerpflichtig abgerechnet wurde oder ein zu hoher Steuersatz angewendet worden ist, so entsteht die entsprechende Steuerschuld nach Absatz 1 der Norm. Eine Berichtigung erfordert i. d. R. die Ungültigerklärung des Steuerausweises (vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 7 UStAE) und bei Rückzahlungsanspruch des Zahlenden eine Erstattung der Umsatzsteuer an diesen (vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 5 Satz 4 und 5 UStAE).
Ein sog. unberechtigter Umsatzsteuerausweis i. S. des Absatzes 2 liegt insbesondere vor, wenn über eine gar nicht erbrachte Leistung mit Umsatzsteuer abgerechnet wird. Dies betrifft nicht nur vorsätzlich ausgestellte Scheinrechnungen, sondern unterschiedslos auch normale Fehler. Eine Berichtigung der Steuerschuld erfordert in diesen Fällen stets eine Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens und eine Zustimmung des FA (vgl. § 14c Abs. 2 Satz 3-5 UStG).