Umsatzsteuer Kommentar
2025
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§ 12 Abs. 2 Nr. 6 Prothetikumsätze
I. Rechtsentwicklung
1§ 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG 1967/1973 UStG regelte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Leistungen, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechen und von bestimmten Gesellschaften bzw. rechtsfähigen Vereinen ausgeführt wurden.
2Die Umsätze der Zahntechniker sind nach der MwStSystRL ebenso wie die Prothetikumsätze der Zahnärzte zu befreien (Art. 132 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL). Sie können jedoch während einer Übergangszeit weiterhin besteuert werden (Anhang X Teil A Nr. 1 MwStSystRL). Von dieser Möglichkeit wurde bei der Neuregelung – noch zu Zeiten der 6. EG- Richtlinie – Gebrauch gemacht, weil eine Befreiung aller Prothetikumsätze zu nicht vertretbaren Steuerausfällen geführt hätte. Wann diese Übergangsregelung ausläuft, ist noch nicht abzusehen.
3–4 (Einstweilen frei)
II. Die in Betracht kommenden Umsätze
1. Zahntechniker
5Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG ist auf alle Umsätze aus der Tätigkeit als Zahntechniker einschließlich der unentgeltlichen Wertabgaben anzuwenden. Dies umfasst die sonstigen Leistungen aus dieser Tätigkeit sowie die Lieferungen von Zahnersatz (Abschn. 12.4 Abs. 1 UStAE).
Für alle anderen Umsätze, die nicht aus der Tätigkeit als Zahntechniker resultieren, ist der Regelsteuersatz maßgebend.
6Begünstigt sind auch Lieferungen von halbfertigen Teilen von Zahnprothesen (Abschn. 12.4 Abs. 1 UStAE).
7D...