Umsatzsteuer Kommentar
2024
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§ 4 Nr. 7 Lieferungen an NATO-Streitkräfte
Siehe Hinweis bei § 1c sowie MÖSBAUER, Umsatzsteuerfreiheit für Lieferungen und sonstige Leistungen an NATO-Truppen (Art. 67 Abs. 3 Zusatzsabkommen zum NATO-Truppenstatut), UR 1986 S. 309; WÄGER, Steuerfreie Leistungen an internationale Einrichtungen, UStB 2000 S. 146; LOHSE/SPILKER/ZITZEL, Parallelen der Besteuerung von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen und Lieferungen – Besteuerungssystematik und Vertrausensschutz, UR 2010 S. 633; TRINKS, Neue Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ab , UStB 2011 S. 187; STERZINGER, Änderungen des UStG, der UStDV und der EU-StBV durch das Jahressteuergesetz 2020, UR 2020 S. 941.
I. Entwicklung und Zweck der Vorschrift
1§ 4 Nr. 7 UStG ist durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz – StMBG – v. (BGBl 1993 I S. 2310; BStBl 1994 I S. 50) geändert worden. Mit der Neufassung ist die sog. Vereinfachungshilfe der EG v. (Richtlinie 92/111/EWG des Rates; ABl. EG 1992 Nr. L 384, 48) in nationales Recht umgesetzt worden (vgl. →Rz. 11 bis →Rz. 16). Die Vorschrift basiert auf Art. 151 MwStSystRL. Die Mitgliedstaaten haben für diplomatische Vertretungen, internationale Einrichtungen, NATO-Streitkräfte sowie die Streitkräfte im Rahmen der gemeinsamen Ver...