Umsatzsteuer Kommentar
2024
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§ 4a Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet
TREPTOW, Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1980 (II) – Erläuterungen – Zweiter Teil – §§ 24 bis 44 UStDV 1980, UR 1980 S. 65; WIDMANN, Das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz, UR 1992 S. 249; LANDSRATH, Umsatzsteuervergütung für humanitäre Hilfen auf dem Abstellgleis? – Oder: vom Versuch des Bundesrechnungshofs, § 4a UStG aufzumischen –, UR 2003 S. 383.
I. Zur Rechtsentwicklung
1Die Vorschrift des § 4a UStG ist – zusammen mit der dazugehörigen Regelung des § 24 UStDV – mit Wirkung ab in das UStG eingefügt worden. Sie beruhte auf Art. 15 Nr. 12 Satz 2 (und Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) der 6. EG-Richtlinie. Mit der Aufhebung der 6. EG-Richtlinie und der Einführung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist die Rechtsgrundlage nunmehr Art. 146 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL. Danach müssen die Mitgliedstaaten die Lieferung von Gegenständen an zugelassene Körperschaften, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit auf humanitärem, karikativem oder erzieherischem Gebiet nach Orten außerhalb der EU ausführen, von der Mehrwertsteuer befreien. Das Europäische Recht sieht damit eine Steuerbefreiung auf der Eingangsseite für die begünstigten Körperschaften vor. Die Lieferungen an die Körperschaft sind steuerfrei, sofern die Gegenstände durch die abnehmende Körperschaft zu den genannten Zwecken ausgeführt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat aus Gründen der Praktikabilität scho...