Thomas Küffner, Oliver Zugmaier

Umsatzsteuer Kommentar

2024

ISBN: 3-482-40707-9

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Küffner, Zugmaier - Umsatzsteuer Kommentar Online

§ 18e Bestätigungsverfahren

Ralf Walkenhorst (April 2021)

Hinweis: Abschn. 18e.1 und 18e.2 UStAE.

I. Einführung

1. Rechtsentwicklung

1§ 18e UStG wurde durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz v. , BGBl 1992 I S. 1548, mit Wirkung ab dem in das UStG eingefügt.

2Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2003 v. , BGBl 2003 I S. 2645, wurde § 18e UStG erweitert. Der Lagerhalter hat die Möglichkeit, sich die Gültigkeit der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters bestäti­gen zu lassen. Die Erweiterung steht im Zusammenhang mit der seit dem bestehenden Umsatzsteuerlagerregelung.

3Durch das Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters v. , BGBl 2005 I S. 2809, wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt. Materiell-rechtliche Änderungen sind hiermit nicht verbunden.

4 Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 v. , BGBl 2020 I S. 3096, wurde im § 18e UStG eine neue Nummer 3 angefügt und zwar mit Wirkung ab dem . Dem Betreiber i. S. v. § 25e Abs. 1 UStG wird die Möglichkeit eingeräumt, die inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der bei ihm tätigen Unternehmer zu überprüfen.

5–6 (Einstweilen frei)

2. EU-Recht

7Die Vorschrift des § 18e Nr. 1 UStG hat ihre Grundlage

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