Umsatzsteuer Kommentar
2024
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§ 4c Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen
BT-Drucks. 20/12 v. (Gesetzesbegründung); RL (EU) 2021/1159 des Rates v. ; Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen im Hinblick auf Maßnahmen der Union im öffentlichen Interesse, COM(2021) 181 final v. ; RL 2009/162/EU des Rates v. .
WEYMÜLLER, in BeckOK UStG, § 4c, Stand: 12/2021.
I. Einführung
1. Rechtsentwicklung
1§ 4c UStG wurde im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht v. , BGBl 2021 I S. 5250, mit Wirkung ab dem in das UStG eingefügt. Gemäß dem ebenfalls neu eingefügten § 27 Abs. 35 UStG ist § 4c UStG jedoch bereits rückwirkend auf nach dem bezogene Leistungen anzuwenden.
2Damit wird zum einen „im Interesse der Rechtsklarheit“ [vgl. BT-Drucks. 20/12 v. (Gesetzesbegründung), S. 14] Art. 151 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. aa Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) nun auch national umgesetzt, der gemäß Richtlinie 2009/162/EU vom bereits zum national umzusetzen gewesen wäre. Die damals vorgenommene Präzisierung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie erfolgte zur Vermeidung möglicher Schwierigkeiten bei der Anwendung des Protokolls v. über die Vorrechte und Befreiungen der...