Umsatzsteuer Kommentar
2024
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§ 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat
Literatur: HÖRSTER, NWB 2014 S. 2243; KRAEUSEL, UVR 2014 S. 233; ECKERT, BBK 2019 S. 916.
I. Einführung
1. Rechtsentwicklung
1§ 18h ist im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. , BGBl 2014 I S. 1266, mit Wirkung ab dem in das UStG eingefügt worden.
Die Regelung steht im Zusammenhang mit der Neuregelung der Ortsbestimmung im § 3a Abs. 5 UStG zum . Im § 18h UStG wird das Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat beschrieben.
2Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. , BGBl 2016 I S. 1679, wurden in § 18h Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 UStG die Wörter „nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung“ gestrichen und zwar mit Wirkung ab dem . Die entsprechenden Regelungen sind in die AO übernommen worden und gelten daher unmittelbar.
3Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 v. , BGBl 2020 I S. 3096, wurde § 18h Abs. 1 Satz 1 UStG neu gefasst. Die Regelung wurde begrenzt auf Umsätze, die vor dem erbracht werden. Für Umsätze, die nach dem erbracht werden, wird auf die Regelung in § 18j UStG hingewiesen. Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ans...