Umsatzsteuer Kommentar
2024
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§ 4 Nr. 17 Menschliche Organe, Krankenbeförderungen
Hinweis: Art. 132 Abs. 1 Buchst. d und p MwStSystRL; Abschn. 4.17.1 und 4.17.2 UStAE.
Literatur: PUMP, Beförderung von Kranken und Verletzten i. S. des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG, StBp 2003 S. 278.
I. Überblick, Rechtsentwicklung, Zweck
1Die Vorschrift regelt die Steuerbefreiung für die Lieferungen von Blutkonserven usw. (Buchst. a) und für Krankenbeförderungen (Buchst. b). Zwischen beiden Befreiungstatbeständen besteht kein direkter Zusammenhang, wenn man davon absieht, dass es sich um Umsätze im Gesundheitsbereich (i. d. R. um Vorumsätze steuerbefreiter Unternehmer wie Ärzte, Krankenhäuser, Sozialversicherungsträger) handelt. Der Zweck der Befreiung besteht darin, zusammen mit den übrigen für den Gesundheitsbereich geltenden Befreiungsvorschriften (z. B. § 4 Nr. 14 und 16 UStG) zu einer Kostensenkung im Gesundheitswesen beizutragen.
Die Rechtsentwicklung der Befreiung war Folgende:
UStG 1951
2Steuerfrei waren vom bis zum (BStBl 1958 I S. 304) die Lieferungen von Blutkonserven zwischen Blutsammelstellen, zwischen Krankenanstalten und zwischen Blutsammelstellen und Krankenanstalten sowie ab (BStBl 1966 I S. 782) die Lieferungen von Frauenmilch (§ 50f UStDB 1951).
UStG 1967/1973
3Die Vorschrift des § 50f UStDB ist in § 4 Nr. 17 UStG 1967/1973 übernommen und auf die Lieferung von Blutkonserven zwischen Blutsammelstellen und Ärzten erw...