Umsatzsteuer Kommentar
2024
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§ 4 Nr. 1 Ausfuhrlieferungen
I. Zweck der Vorschrift
1Nach § 4 Nr. 1 UStG sind Ausfuhrlieferungen (Einzelheiten siehe Stengele in Küffner/Zugmaier, USt, § 6 UStG) und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (Einzelheiten siehe Becker in Küffner/Zugmaier, USt, § 7 UStG) sowie innergemeinschaftliche Lieferungen (Einzelheiten siehe Sikorski in Küffner/Zugmaier, USt, § 6a UStG) von der USt befreit.
2Die Steuerbefreiung dient dem Ziel, Exportwaren auf dem internationalen Markt dadurch wettbewerbsfähig zu halten, dass eine Belastung mit deutscher USt unterbleibt. Die Steuerfreiheit allein wirkt sich zwar nur auf die Wertschöpfung der letzten Stufe vor der Ausfuhr aus. Die auf den Vorstufen angefallene USt-Belastung wird aber durch die zusätzliche Gewährung des Vorsteuerabzugs für diese Umsätze ausgeglichen. Der Gesetzgeber hat den Ausschluss des Vorsteuerabzugs, der nach § 15 Abs. 2 UStG an sich bei steuerfreien Umsätzen eintritt, in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG u. a. für die nach § 4 Nr. 1 UStG steuerfreien Umsätze aufgehoben. Steuerfreiheit und gleichwohl bestehender Vorsteuerabzug gemeinsam gewährleisten den genauen Grenzausgleich, der es zulässt, dass die exportierenden Unternehmer ihre Waren auf den ausländischen Märkten un...