Umsatzsteuer Kommentar
2024
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§ 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
I. Rechtsentwicklung
1§ 28 UStG hat die Besonderheit vorwegzunehmen, welchen Wortlaut einzelne Vorschriften in späteren Jahren oder für eine Übergangszeit haben. Die Vorschrift wirkt nicht rechtsbegründend. Durch das Umsatzsteuerbinnenmarktgesetz wurde Abs. 4 angefügt. Die Absätze 1 bis 3 in § 28 UStG waren zwischenzeitlich entbehrlich geworden und wurden deshalb gestrichen.
Die Corona-Pandemie war dann allerdings Auslöser für eine „Neubesetzung“ der Abs. 1 bis 3 zum (Zweites Gesetz zu Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise – sog. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz – v. (BGBl 2020 I S. 1512). Zeitlich befristet für die Zeit vom 1.7. bis zum hat der Gesetzgeber eine Absenkung des Regelsteuersatzes von 19 % auf 16 % (§ 12 Abs. 1 UStG) und des ermäßigten Steuersatzes (§ 12 Abs. 2 UStG) von 7 % auf 5 % geregelt. Mit der Absenkung bezweckt der Gesetzgeber dem „Konsum einen kräftigen Impuls“ zu geben. Das soll vor allem Beziehern von kleineren Einkommen zugutekommen.
Für Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos bleibt für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer im Rahmen der Tabaksteuer der USt-Satz von 19 % bestehen, § 2 Abs. 3a TabakStG. Als Grund führt der Gesetzgeber an, dass der administra...