Umsatzsteuer Kommentar
2024
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§ 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt
Vgl. die Literaturhinweise zu § 22a UStG.
I. Einführung
1. Allgemeines, Zweck und Überblick
1Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 22a UStG (Huschens in Küffner/Zugmaier, USt, § 22a UStG Rz. 1 bis 4).
2. Unionsrecht
2Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 22a UStG (Huschens in Küffner/Zugmaier, USt, § 22a UStG Rz. 5 bis 8).
3. Rechtsentwicklung
3Vgl. zur Einführung der Fiskalvertreterregelung die Kommentierung zu § 22a UStG (Huschens in Küffner/Zugmaier, USt, § 22a UStG Rz. 9 bis 11). Vgl. zur Änderung von § 22b UStG zum die Kommentierung zu § 22b UStG (Huschens in Küffner/Zugmaier, USt, § 22b UStG Rz. 3). § 22d UStG ist seit seiner Einführung in das UStG unverändert geblieben. Rechtsprechung zu § 22d UStG gibt es bisher (Stand November 2023 ) keine.
II. Erläuterungen
1. Überblick über die Vorschrift
4Gemäß § 22d Abs. 1 UStG wird dem Fiskalvertreter für seine Fiskalvertretung eine gesonderte Steuernummer und USt-IdNr. nach § 27a UStG erteilt. Diese für die Vertretung erteilte Steuer- und USt-IdNr. verwendet der Fiskalvertreter für alle von ihm vertretenen Unternehmer. Zuständig für die Erteilung der Steuernummer gegenüber dem Fiskalvertreter ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Fiskalvertreter sein eigentliches Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt (§ 22d Abs. 2 UStG). Insoweit findet die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (U...BGBl 2001 I S. 3794