Thomas Küffner, Oliver Zugmaier

Umsatzsteuer Kommentar

2024

ISBN: 3-482-40707-9

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Küffner, Zugmaier - Umsatzsteuer Kommentar Online

§ 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes

Peter Mann (Februar 2022)
Hinweis:

§ 66a UStDV.

Literatur: WEIGEL, Durchschnittssatz nach § 23a UStG im Gründungsjahr, UStB 2006 S. 270; WEIMANN, USt-Besteuerung der Vereine: Vorteile der Gesamtpauschalierung, UStB 2004 S. 292.

Arbeitshilfen und Grundlagen online:

VANHEIDEN, Vorsteuerpauschalierung, infoCenter, NWB QAAAA-41728.

I. Rechtsentwicklung

1§ 23a UStG wurde durch Art. 6 Nr. 2 des Vereinsförderungsgesetzes v. (BGBl 1989 I S. 2212) in das UStG eingefügt. Die Vorschrift betrifft die Vorsteuerpauschalierung für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften; sie ist am in Kraft getreten (Art. 14 Abs. 2 des Vereinsförderungsgesetzes). Nachfolgende Änderungen beschränkten sich im Wesentlichen auf die Anpassung der Umsatzgrenze.

II. Allgemeines

2Für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ein Durchschnittssatz in Höhe von 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes festgesetzt. Davon ausgenommen sind die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb. Diese Umsätze sind nicht in die Vorsteuerpauschalierung einzubeziehen. Ein weiterer individueller Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen (vgl. § 23a Abs. 1 Satz 2 UStG). Dies betrifft auch die Vorsteuern, aus einer Einfuhr und einem inner...

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