Umsatzsteuer Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
I. Einführung
1. Rechtsentwicklung
1§ 18b wurde durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz v. , BGBl 1992 I S. 1548, mit Wirkung ab dem in das UStG eingefügt. Mit der Einfügung sollte sichergestellt werden, dass die Angaben über innergemeinschaftliche Lieferungen in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Erklärungen mit denen in den entsprechenden Zusammenfassenden Meldungen des Unternehmers übereinstimmen.
2Durch das Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze v. , BGBl 1994 I S. 2058, wurde § 18b Satz 1 UStG neu gefasst und die Sätze 3 und 5 des § 18b UStG wurden neu eingefügt. Hierdurch sollte sichergestellt werden, dass die Angaben über die innergemeinschaftlichen Warenbewegungen in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. Umsatzsteuererklärungen mit denen in den entsprechenden Zusammenfassenden Meldungen übereinstimmen.
3Durch das Jahressteuergesetz 1996 v. , BGBl 1995 I S. 1250, wurde § 18b UStG an die Neuregelung der innergemeinschaftlichen Lohnveredelung mit Wirkung ab dem angepasst.
4Eine weitere Änderung des § 18b UStG erfolgte im Rahmen des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes 1997 v. , BGBl 1996 I S. 1851. Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Neuregelung der innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte zum . Der mittlere Unternehmer hat die Bemessu...