Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 246 BewG Begriff der unbebauten Grundstücke
Eisele, Reform der Grundsteuer – Gesetzentwurf liegt vor!, Teil I, , NWB ZAAAH-21376; Grootens, Die Reform der Grundsteuer, NWB IAAAH-21201; Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, Stand: Januar 2020 (1. Aufl.), NWB IAAAH-44397, Mannek, Die große Grundsteuer-Reform 2020 (1. Aufl.).
Grundsteuer: Grundbesitzbewertung ab 2022/2025 (Sach- und Ertragswertverfahren) – Checkliste mit Berechnungen, NWB NAAAH-93792.
Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. – Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab (AEBewGrSt), BStBl I 2021 S. 2334.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 246 BewG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 246 BewG definiert den Begriff des unbebauten Grundstücks. § 246 BewG entspricht im Wesentlichen § 72 BewG für die Einheitsbewertung sowie § 178 BewG für die Bedarfsbewertung. Ein unbebautes Grundstück liegt nach § 246 Abs. 1 BewG vor, wenn sich keine oder keine benutzbaren Gebäude auf dem Grundstück befinden. Die Benutzbarkeit eines Gebäudes beginnt mit dessen Bezugs...