Grundsteuerreform 2022/2025
1. Aufl. 2020
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C. Änderungen des Bewertungsgesetzes
I. Feststellungsverfahren
1. Einführung
Die Vorschrift des § 180 Abs. 1 AO bestimmt grundsätzlich diejenigen Gegenstände, für die eine gesonderte Feststellung in Betracht kommt. Eine Ausnahme davon bildet die gesonderte Feststellung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer und der Grunderwerbsteuer, die in §§ 151 ff. BewG eigenständig geregelt ist.
Nach § 179 i. V. m. § 180 Abs.?1 Satz?1 Nr.?1 der Abgabenordnung werden Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes gesondert und ggf. einheitlich festgestellt (gesonderte Feststellung). Dies bedeutet, dass sich die bundesgesetzliche Abgrenzung und Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer zum Hauptfeststellungszeitpunkt nach Maßgabe des VII. Abschnitts des Bewertungsgesetzes bestimmen.
Das neue Recht regelt gem. § 218 Satz 1 Nr. 1 und 2 BewG klarstellend, dass mangels einer Vermögensart Betriebsvermögen die nach bisherigem Recht als BetriebsgrundS. 9stücke eingeordneten wirtschaftlichen Einheiten – abweichend von der bisherigen Einheitsbewertung – von Anfang an entweder
dem land- und forstwirtschaftliches Vermögen
oder
dem Grundvermögen
zugeordnet werden. Hierzu werden in § 218 Satz 2 und 3 BewG die bisherigen Regelungen des § 99 Abs. 1 BewG für anwendbar erklärt. Danach ist ein Betriebsgrundstück im Sinne des Bew...