Dirk Eisele, Steffen Wiegand

Grundsteuerreform 2022/2025

1. Aufl. 2020

ISBN der Online-Version: 978-3-482-01471-0
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-67711-3

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Dokumentvorschau
Grundsteuerreform 2022/2025 - Stand: Januar 2020 (1. Auflage)

E. Formelle Verfassungsaspekte der Grundsteuerreform – Länderöffnungsklausel

I. Grundlagen

Nach dem (BVerfGE 148, 147 bis 217) gelten das Bewertungs- und das Grundsteuergesetz nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG wegen des engen Sachzusammenhangs als Bundesrecht fort, da die bestehenden Bundesgesetze kein „wesentlichen Änderungen“ bewirkt hatten. Das fortgeltende Bundesrecht entfaltet nach Art. 72 Abs.  1 GG eine Sperrwirkung, so dass die Länder keine landesgesetzlichen Regelungen erlassen konnten. Deshalb oblag es zunächst dem Bund, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Neuregelung fristgemäß zu erlassen. Dabei hatte der Gesetzgeber die Möglichkeit, den bisherigen Verfassungsverstoß zu beseitigen oder eine generelle Neuregelung zu treffen.S. 84

II. Gesetzgebungskompetenzen

1. Möglichkeit nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG

Der Gesetzgeber kann den bisherigen Verfassungsverstoß beseitigen, ist aber in diesem Fall an die Entscheidung des (BVerfGE 111,  10 – 1. Leitsatz) gebunden. Danach ist bei einer Neuregelung einer Rechtsmaterie im Hinblick auf die Fortschreibungskompetenz des Bundes das Folgende zu beachten:

„Gilt ein Bundesgesetz gemäß Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht fort, obwohl die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG in der seit 1994 ...