Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Erster Abschnitt: Einheitsbewertung
D. Betriebsvermögen
§ 99 Betriebsgrundstücke [1]
(1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Gesetzes ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb,
zum Grundvermögen gehören würde oder
einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde.
(2) (weggefallen)
(3) Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.
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KAAAA-73784
1Anm. d. Red.: § 99 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 297) mit Wirkung v. ; Abs. 2 weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3018) mit Wirkung v. .