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Reform der Grundsteuer – Gesetzentwurf liegt vor!
Teil I: Kernaussagen/Verfahrensfragen/Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer B
[i] BT-Drucks. 19/11085 Mit Urteil v. - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 (NWB MAAAG-80435) hatte das BVerfG die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung des Grundvermögens in den „alten“ Bundesländern (jedenfalls seit Beginn des Jahres 2002) [i]Eisele, NWB 18/2019 S. 1299für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes und damit für verfassungswidrig erklärt (Eisele, ). Nach Darlegung des BVerfG führt das jahrzehntelange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gäbe. Der Gesetzgeber ist gehalten, spätestens bis zum eine Neuregelung zu treffen; bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden – Fortgeltungsanordnung. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen diese Normen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum Anwendung finden. Mit dem aktuellen Gesetzentwurf der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD für ein Grundsteuer-Reformgesetz wurde das Gesetzgebungsverfahren nunmehr ...