Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 4 GrStG Sonstige Steuerbefreiungen
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom , BStBl 2002 I S. 152; Grundsteuerliche Behandlung von Straßen, Wegen und Plätzen.
BW FinMin v. , G 1108/3, Der Betrieb 2000 S. 2560; Grundsteuerbefreiung für Flughafengrundstücke gem. § 4 Nr. 3b GrStG.
Richtlinien für die Bewertung der Betriebsgrundstücke der Öffentlichen Verkehrsunternehmen (BewRÖVU) v. (OFD Frankfurt S 3015 A – 10 – St I 31).
Die grundsteuerliche Behandlung von Straßen, Wegen und Plätzen, NWB 45/2002 S. 3775, NWB BAAAA-74506.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 4 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Neben § 3 GrStG schließt § 4 GrStG die dauerhaften Steuerbefreiungen ab. Vom Wortlaut her sind die Steuerbefreiungen im § 4 GrStG den vorherigen nachgeordnet, aufgrund der gleichen Wirkung hat dieses praktisch aber keine Bedeutung. Vielmehr werden dadurch noch weitere Steuerbefreiungen, welche sich auch überschneiden können, ergänzt. Praktisch mag es auch von der Komplexität der jeweiligen Nachweisbarkeit abhängen, auf welche Vorschrift sich der Eigentümer beruft.
2Mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung gelten grundsätzlich die Ausführungen an entsprechende...