Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 1 HGrStG Geltungsbereich
AE HGrStG zu § 1 des Anwendungserlasses zum Hessischen Grundsteuergesetz (AE HGrStG) des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom (G1030 A-061-II6a/10), Staatsanzeiger für das Land Hessen vom , S. 642 f.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 1 HGrStG regelt den sachlichen Anwendungsbereich des HGrStG und bestimmt, dass für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (§ 2 BewG, § 218 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 BewG i. V. mit § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG, §§ 243 und 244 BewG) vom Bewertungsrecht des Bundes für Zwecke der Grundsteuer abgewichen wird.
2–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Die Vorschrift wurde im Jahr 2021 mit dem Stammgesetz in das HGrStG aufgenommen.
7–10(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
11§ 1 HGrStG bestimmt, dass das HGrStG sachlich ausschließlich für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (Grundstücke) Anwendung findet. Das HGrStG gilt damit nicht für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Für diese finden uneingeschränkt die bundesgesetzlichen Regelungen Anwendung. Der Wohnteil und die Betriebswohnungen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören, wie auch im Bundesmodell, zum Grundvermögen un...