Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 13 NGrStG Übergangsregelungen
A 13 des Runderlasses des Niedersächsischen Finanzministeriums, Anwendung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG) zur Bewertung des Grundvermögens für die Grundsteuer ab (AENGrStG), RdErl. d. MF v. - G 1002-6 - 62100.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Die Vorschrift trifft Übergangsregelungen für Feststellungszeitpunkte zwischen dem und dem .
2–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Die Vorschrift wurde im Jahr 2021 mit dem Stammgesetz in das NGrStG aufgenommen. Der ursprünglich im Gesetzentwurf noch enthaltene § 13 Abs. 1 Satz 1 NGrStG wurde in § 8 Abs. 2 Satz 2 NGrStG und § 13 Abs. 1 Satz 2 NGrStG wurde in § 9 Abs. 1 Satz 1 NGrStG überführt.
7–10(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
11§ 13 NGrStG betrifft Feststellungen für in Niedersachsen belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie in Niedersachsen belegenes Grundvermögen. § 13 NGrStG ist mit dem Stammgesetz gem. § 15 Abs. 1 NGrStG am in Kraft getreten. Wie sich aus § 1 Satz 1 NGrStG und § 12 Abs. 1 NGrStG ergibt, sollen die Regelungen des NGrStG und damit auch § 13 NGrStG erst für die Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 von Bedeutung sein. § 13 NGrStG tritt gem. § 15 Abs. 2 NGrStG am wieder außer Kraft.
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