NGrStG § 15

Dritter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung [1] in Kraft.

(2) § 13 tritt am außer Kraft.

Fundstelle(n):
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YAAAH-90696

1Anm. d. Red.: Tag der Verkündung: .