Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 62 LGrStG BW Bekanntmachung
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Da es sich beim LGrStG BW um ein Landesgesetz handelt, ist das Landesfinanzministerium als oberste Finanzbehörde ermächtigt, das LGrStG BW in der jeweils gültigen Fassung bekannt zu machen. Die Zuständigkeit für die Bekanntmachung des GrStG liegt beim BMF. Im Übrigen entspricht § 62 LGrStG BW inhaltlich § 38 GrStG, siehe auch Lehmann in Grootens, GrStG § 38 Rz. 1 f.
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
2Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
3In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
Die Vorschrift ermächtigt das Ministerium für Finanzen das Landesgrundsteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung neu bekannt zu machen.