Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 38 GrStG Bekanntmachung
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 38 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Der § 38 GrStG ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen das Grundsteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung neu bekannt zu machen.
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
2§ 38 GrStG wurde mit dem GrStRefG v. in das GrStG eingefügt und ist erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 anzuwenden (vgl. § 37 GrStG).