Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 260 BewG Wertzahlen
Nagel, Steuerliche Immobilienbewertung: vom Einheitswert - zum Verkehrswert - Teil IV: Verfahren zur Wertermittlung für Ertragsteuern und Grundsteuer im Bundesmodell ab , NWB 36/2021 S. 2688 NWB AAAAH-88177.
Grundsteuer: Grundbesitzbewertung ab 2022/2025 (Sach- und Ertragswertverfahren) – Checkliste mit Berechnungen NWB NAAAH-93792.
Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. – Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab (AEBewGrSt), BStBl 2021 I S. 2334.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 260 BewG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 260 BewG regelt die Ermittlung der auf den vorläufigen Sachwert anzuwendenden Wertzahl. Zu diesem Zweck wird auf Wertzahlen gem. Anlage 43 zum BewG zurückgegriffen. Mit der Anwendung einer Wertzahl auf den vorläufigen Sachwert erfolgt eine Marktanpassung der typisierten Baukosten.
2–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6§ 260 BewG wurde mit dem GrStRefG v. in das BewG eingefügt und ist erstmals für den Hauptfestste...