Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 30 GrStG Abrechnung über die Vorauszahlungen
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 30 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 30 GrStG regelt die Abrechnung der nach § 29 GrStG zu leistenden Vorauszahlungen bei späterer Festsetzung der Grundsteuer gem. § 27 GrStG. Dies betrifft insbesondere die Fälle der Über- oder Unterzahlung durch den Steuerschuldner. Die Regelungen gelten auch für die die Änderung oder Aufhebung von Grundsteuerbescheiden.
2–8(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
9Die Vorschrift ist seit Jahrzehnten fester Bestandteil des GrStG. Bei der Novellierung des GrStG durch das GrStRefG v. wurde § 29 GrStG nicht geändert.
10–15(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
16Die Vorschrift ist bei der Entrichtung der Grundsteuer auf inländischen Grundbesitz durch die Gemeinden anzuwenden, soweit die Länder nicht von ihrer Abweichungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht haben.
17–25(Einstweilen frei)
IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften
26§ 30 GrStG regelt die Abrechnung der gem. § 29 GrStG geleisteten Vorauszahlungen bei einer Grundsteuerfestsetzung gem. § 27 GrStG. Waren keine Vorauszahlungen zu leisten, richtet sich die Nachentrichtung der Steuer für die Vergangenheit nach § 31 GrStG. Die Fälligkeitstermine für ...