Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 255 BewG Bewirtschaftungskosten
Grundsteuer: Grundbesitzbewertung ab 2022/2025 (Sach- und Ertragswertverfahren) – Checkliste mit Berechnungen, NWB NAAAH-93792.
Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. – Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab (AEBewGrSt), BStBl 2021 I S. 2334.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 255 BewG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Zur Ermittlung des jährlichen Reinertrags des Grundstücks (§ 253 BewG) im vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 252 BewG) sind vom jährlichen Rohertrag des Grundstücks (§ 254 BewG) die nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten (§ 255 BewG) abzuziehen.
2§ 255 BewG regelt die Definition und die Ermittlung der abzuziehenden Bewirtschaftungskosten. Die Bewirtschaftungskosten sind mit pauschalierten Erfahrungssätzen anzusetzen und ergeben sich aus der Anlage 40 zum BewG.
3–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6§ 255 BewG wurde mit dem GrStRefG v. in das BewG eingefügt und ist erstmals für den Hauptfeststellungszeitpunkt anzuwenden (vgl. § 266 BewG).
7–10(Einstweilen frei)