Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 238 BewG Zuschläge zum Reinertrag
Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, Stand: Januar 2020 (1. Aufl.), NWB CAAAH-44415; Eisele, Reform der Grundsteuer – Gesetzentwurf liegt vor! Teil II: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der Grundsteuer A/Änderungen des Grundsteuergesetzes, NWB 29/2019 S. 2127, NWB AAAAH-22096.
Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. – Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) für die Grundsteuer ab (AEBewGrSt), BStBl I 2021 S. 2369.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 238 BewG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Die Vorschrift regelt die Ermittlung von Zuschlägen, die jeweils am Reinertrag einer Nutzung eines Nutzungsteils oder einer Nutzungsart anzubringen sind. Nach der bisherigen Rechtslage der Einheitsbewertung sind Zuschläge nach § 41 BewG am Vergleichswert zu machen, soweit die tatsächlichen Verhältnisse bei einer Nutzung oder einem Nutzungsteil von den bei der Bewertung unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend (§ 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG) um mehr als 20 % abweichen und wenn bestimmte Wertgrenzen überschritten werden....