Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 12 HmbGrStG Übergangsregelungen
Erlass der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom – Anwendung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes (HmbGrStG) vom sowie zur teilweisen Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (Allgemeiner Teil und Grundvermögen) sowie für die Grundsteuer ab und des Grundsteuergesetzes ab (NWB EAAAJ-26876).
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 12 HmbGrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 12 HmbGrStG regelt die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den sowie die Berücksichtigung der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Übergangszeitraum zwischen dem und dem durch Nachveranlagungen, Fortschreibungen und Aufhebungen. Der Gesetzgeber schließt mit dem § 12 HmbGrStG eine Regelungslücke, um Änderungen bei den tatsächlichen Verhältnissen bereits vor Inkrafttreten des Hamburgischen Grundsteuergesetztes zum berücksichtigen zu können. Ohne diese Regelung hätten diese nämlich erst ab dem berücksichtigt werden können, da die bundesgesetzlichen Regelungen erst am außer Kraft treten.
2–5(Einstweilen frei)