Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 2 HGrStG Abweichende Regelungen vom Grundsteuergesetz, Anwendung des Bewertungsgesetzes, der Abgabenordnung und des Finanzverwaltungsgesetzes
AE HGrStG zu § 2 des Anwendungserlasses zum Hessischen Grundsteuergesetz (AE HGrStG) des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom - G1030 A-061-II6a/10, Staatsanzeiger für das Land Hessen v. , S. 642 f.; Koordinierte Erlasse der Länder vom zur Anwendung des Siebten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab – AEBewGrSt, BStBl I 2021 S. 2334; Koordinierte Erlasse der Länder vom zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab – AEGrStG, BStBl I 2022 S. 1319.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 2 Abs. 1 HGrStG nennt die Vorschriften des Grundsteuergesetzes, die durch landesrechtliche Regelungen des HGrStG ersetzt werden (siehe → Rz. 36 und ergänzend → Anlage zur Kommentierung von § 2 HGrStG). Die Vorschrift wirkt nur deklaratorisch. Die konstitutiv wirkende Abweichung vom Bundesrecht erfolgt durch die jeweilige landesrechtliche Einzelnorm. Die Norm hilft allerdings bei der Auslegung der einzelnen Normen, inwieweit diese Bundesnormen verdrängen.
2§ 2 Abs. 2 Satz 1 HGrStG erklärt die allgemeinen Bewertungsvorsc...