Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 24 GrStG Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 24 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 24 GrStG ermächtigt die Länderregierungen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, aus Vereinfachungsgründen an Stelle der Zerlegung nach § 22 Abs. 1 und 2 GrStG einen Steuerausgleich zu regeln.
2Von der Ermächtigung einen Steuerausgleich zu regeln, hat bisher kein Land Gebrauch gemacht. Die Norm hat daher keine praktische Bedeutung. Das Bayerische Staatsministerium hat mit Verfügung v. von einem Steuerausgleich durch Rechtsverordnung ausdrücklich abgesehen.
3–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Die Norm wurde in ihrer heutigen Fassung durch das Grundsteuerreformgesetz v. eingeführt. Durch das GrStRefG v. wurde § 24 GrStG nicht geändert.
7–8(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
9Der Steuerausgleich nach § 24 GrStG ist nur anstelle der Zerlegung für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach § 22 Abs. 1 und 2 GrStG möglich. Die Norm gilt, soweit die Länder in Bezug auf § 24 GrStG nicht von ihrer Abweichungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht haben.
10–12(Einstweilen frei)