Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 10 HGrStG Nachveranlagung (ersetzt den § 18 des Grundsteuergesetzes)
AE HGrStG zu § 10 des Anwendungserlasses zum Hessischen Grundsteuergesetz (AE HGrStG) des Hessischen Ministeriums der Finanzen v. (G1030 A-061-II6a/10), Staatsanzeiger für das Land Hessen v. , S. 651.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 10 HGrStG regelt abschließend die Fälle, in denen der Steuermessbetrag nachträglich festgesetzt wird (Nachveranlagung), bestimmt die für die Nachveranlagung maßgebenden Verhältnisse und den Nachveranlagungszeitpunkt.
2–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Die Vorschrift wurde im Jahr 2021 mit dem Stammgesetz in das HGrStG aufgenommen.
7–10(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
11§ 10 HGrStG gilt für in Hessen belegene Grundstücke des Grundvermögens und nicht für land- und forstwirtschaftliches Vermögen. § 10 HGrStG ist mit dem Stammgesetz gem. § 17 HGrStG am in Kraft getreten. Aus Art. 125b Abs. 3 GG ergibt sich, dass die Gesetzgebungskompetenz den Ländern für ein vom Bundesrecht abweichendes Grundsteuerrecht erst für die Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zusteht. Dem trägt § 8 Abs. 2 Satz 1 HGrStG Rechnung, wonach die in der Hauptveranlagung festge...