Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 56 LGrStG BW Erlass für Kulturgut und Grünanlagen
FM3-S 3000-1/30.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Nach § 56 LGrStG BW kann die Grundsteuer erlassen werden, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Rechtsanspruch auf Erlass besteht nur in den Grenzen des § 5 AO.
2Die Vorschrift ist nur von Bedeutung, soweit keine Befreiung von der Grundsteuer z. B. nach § 4 oder 5 LGrStG BW vorliegt.
3–4(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
5Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
6In der
Gesetzesbegründung heißt es
hierzu:
Die Norm ist an den bisherigen
§ 32 GrStG
angelehnt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Gemeinde im Rahmen des
pflichtgemäßen Ermessens über einen (teilweisen) Erlass der Grundsteuer
entscheiden.
Auch im neuen System ist der
Erlass systemgerecht, da die Grundsteuer im Sinne dieses Gesetzes an der
grundlegenden Systematik festhält. Die Grundsteuer greift beim Grundvemögen
nach §§ 37, 38 auf das im Grundstück verkörperte Potenzial zu. Dies ist
grundsätzlich auch zulässig, wobei die Grundst...