Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 2 LGrStG BW Anwendung der Abgabenordnung und Rechtsweg
Gräber, FGO, 9. Aufl.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Nach § 1 Abs. 1 AO ist die Abgabenordnung nur für Steuern, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind anzuwenden. Damit wäre die AO nicht auf das Landesgrundsteuergesetz anzuwenden. Durch die gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 AO wird die AO wieder für die Landesfinanzbehörden anwendbar. Ohne diesen Verweis wären in das Landesgesetz eigene verfahrensrechtliche Vorschriften aufzunehmen gewesen. Der Verweis auf die AO führt zur Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs, weil die Landesfinanzverwaltung mit den Vorschriften der AO vertraut ist.
2Für Handlungen und Entscheidungen der Gemeinden ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 2 AO, welche Teile der Abgabenordnung bei der Erhebung der Grundsteuer anzuwenden sind. Der in § 2 Abs. 1 LGrStG BW aufgenommene Verweis auf § 1 Abs. 2 AO erfolgte lediglich aus Gründen der Klarstellung.
3Nach § 33 Nr. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg eröffnet, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen. Durch den Verweis in § 2 Abs. 2 LGrStG BW wird für die Entscheidungen der Landesfinanzbehörden in Grundsteuerangelegenheiten der Finanzrechtsweg eröffnet. Auch dies dient der...